LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2015
L 8 AS 223/14
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1; BGB § 1611 Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 1 S. 1; BGB § 1615l Abs. 3 S. 1; SGB II i.d.F. v. 01.08.2006 § 60 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 33 Abs. 1 S. 2; SGB II § 33 Abs. 2; SGB II § 33 Abs. 3; SGB II § 33; SGB II § 60 Abs. 2; SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 55/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit eines öffentlich- rechtlichen Auskunftsverlangens gegen einen gegenüber dem Leistungsempfänger unterhaltspflichtigen Dritten; Bestimmtheit des Auskunftsverlangens

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 8 AS 223/14

DRsp Nr. 2015/9253

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit eines öffentlich- rechtlichen Auskunftsverlangens gegen einen gegenüber dem Leistungsempfänger unterhaltspflichtigen Dritten; Bestimmtheit des Auskunftsverlangens

1. Das Auskunftsverlangen ist akzessorisch zur Leistungsverpflichtung ("der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht"). 2. Zweckbestimmte Einnahmen u.a. nach § 11 Abs. 3 SGB II sind nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. 3. Zu Einholung einer Auskunft genügt es, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. 4. Ausgeschlossen ist die Auskunftspflicht nur dann, wenn im Sinne einer sogenannten Negativevidenz der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht. 5. Nach der (negativen) Definition ist ein Verwaltungsakt dann nicht hinreichend bestimmt, "wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten".

Tenor

I. II. III.