BSG - Urteil vom 02.12.2010
B 9 V 2/10 R
Normen:
BGB § 1353; BVG § 35; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 V 14/07
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 51/06

Anspruch auf Kriegsopferversorgung; Höhe der Pflegezulage eines Kriegsblinden

BSG, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen B 9 V 2/10 R

DRsp Nr. 2011/2870

Anspruch auf Kriegsopferversorgung; Höhe der Pflegezulage eines Kriegsblinden

Heiratet der Beschädigte seine Pflegerin und erbringt diese weiterhin Pflegeleistungen aufgrund eines Arbeitsvertrags, sind insbesondere Zeiten, die zwischen einzelnen Pflegeverrichtungen bzw pflegenahen Bereitschaften liegen, grundsätzlich nicht mehr bei der Bemessung einer erhöhten Pflegezulage zu berücksichtigen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1353; BVG § 35; SGB X § 48;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger die gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährte erhöhte Pflegezulage entziehen durfte, nachdem dieser seine Pflegerin geheiratet hatte.

Der 1929 geborene Kläger erhält als Kriegsbeschädigter aufgrund des Bescheides des beklagten Landes vom 27.8.1991 wegen eines Verlustes des linken Auges und der Erblindung des rechten Auges Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 (bis 20.12.2007: Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] um 100 vH).