LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2015
L 9 SO 231/12
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1 und S. 2; BGB § 1901 Abs. 1; SGB I § 32; SGB IX § 4 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 2; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 79;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 34/11

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in betreuten Wohnmöglichkeiten; Abgrenzung zur rechtlichen Betreuung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 231/12

DRsp Nr. 2015/11874

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in betreuten Wohnmöglichkeiten; Abgrenzung zur rechtlichen Betreuung

1. Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX müssen eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten Wohnform (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII) im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen. Leistungen des Betreuten Wohnens müssen wohnungsbezogen und final auf die Selbständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein. 2. Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sind nicht erforderlich im Sinne von unerlässlich, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedarf, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang steht oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform bezieht.