Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin sind Kosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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