BSG - Urteil vom 11.02.2015
B 4 AS 27/14 R
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6;
Fundstellen:
BSGE 118, 82
FuR 2015, 549
NJW 2015, 10
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1560/12
SG Gotha, vom 02.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 5005/11

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Besonderer Bedarf aufgrund von Fahrtkosten für den Besuch des leiblichen Kindes bei miteinander verheirateten Eltern an zwei Wohnorten

BSG, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 27/14 R

DRsp Nr. 2015/10266

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Besonderer Bedarf aufgrund von Fahrtkosten für den Besuch des leiblichen Kindes bei miteinander verheirateten Eltern an zwei Wohnorten

Auch Eheleute, die familienrechtlich nicht getrennt leben, können bei getrennten Wohnsitzen zur Ausübung des Umgangsrechts mit ihrem Kind Mehrbedarfshärteleistungen beanspruchen, wenn die Begründung und Aufrechterhaltung zweier Wohnsitze im Einzelfall gerechtfertigt ist und damit auch Einsparmöglichkeiten der Unabweisbarkeit des Bedarfs nicht entgegenstehen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. März 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Reisekosten, die ihm im Dezember 2011 im Rahmen des Besuches seiner minderjährigen Tochter entstanden sind.