LSG Thüringen - Beschluss vom 12.05.2015
L 6 R 1497/13 B
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4481/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen

LSG Thüringen, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen L 6 R 1497/13 B

DRsp Nr. 2015/8696

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. August 2013 dergestalt abgeändert, dass die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Raten auf 45 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I.

Für ein Klageverfahren auf Weiterzahlung einer Erwerbsminderungsrente bewilligte das Sozialgericht Altenburg (SG) der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 3. März 2011 (ratenfreie) Prozesskostenhilfe (PKH). Das Verfahren endete durch angenommenes Anerkenntnis. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin eine Zeitrente in Höhe von 987,11 EUR monatlich ab dem 31. August 2010 bis zum 31. August 2013.

Mit Beschluss vom 15. August 2013 änderte das SG seinen Beschluss vom 3. März 2011 ab und gewährte Prozesskostenhilfe nunmehr gegen Ratenzahlung in Höhe von 60 EUR monatlich ab dem 1. Oktober 2013. Hierbei ging es von einem einzusetzenden Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in Höhe von 172,38 EUR aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung des SG Bezug genommen.