Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt (§ 81 FamFG).
Verfahrenswert: 34,20 €.
A.
Das Familiengericht hat in einer Kindschaftssache dem minderjährigen Kind die Rechtsbeschwerdeführerin als berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt.
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