BGH - Beschluss vom 15.09.2010
XII ZB 134/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7 S. 4; FamFG § 277; BGB § 1835 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 WF 1/10
AG Schwerin, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 231/09

Anspruch eines Beschwerdeführers in Kindschaftssachen auf Ersatz von Fahrtkosten

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 134/10

DRsp Nr. 2010/18308

Anspruch eines Beschwerdeführers in Kindschaftssachen auf Ersatz von Fahrtkosten

Ein berufsmäßiger Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG hat neben der in § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale keinen weiteren Anspruch auf Fahrtkosten.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt (§ 81 FamFG).

Verfahrenswert: 34,20 €.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7 S. 4; FamFG § 277; BGB § 1835 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Das Familiengericht hat in einer Kindschaftssache dem minderjährigen Kind die Rechtsbeschwerdeführerin als berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt.