BSG - Urteil vom 16.03.2010
B 2 U 8/09 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB VII § 63 Abs. 1a; SGB VII § 65 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 292/06
SG Koblenz, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 361/05

Anspruch eines eingetragenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen B 2 U 8/09 R

DRsp Nr. 2010/7810

Anspruch eines eingetragenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein eingetragener Lebenspartner, dessen Partner vor dem 1.1.2005 verstorben ist, hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das am 1.1.2005 in Kraft getretene Recht, mit dem hinterbliebene Lebenspartner in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen einbezogen worden sind, ist seinem zeitlichen Geltungsbereich nach auf Lebenssachverhalte nicht anwendbar, die sich vor seinem Inkrafttreten verwirklicht haben.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB VII § 63 Abs. 1a; SGB VII § 65 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Zahlung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) nach dem Tod seines bei der BG versicherten eingetragenen Lebenspartners.

Der Kläger betreibt eine Kunstgalerie in K.. Er ist nicht gesetzlich rentenversichert und hat zu seiner Altersvorsorge Rentenfonds erworben.