BGH - Urteil vom 04.03.2015
XII ZR 61/13
Normen:
BGB § 670; BGB § 671; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2015, 7
DNotZ 2015, 530
FamRB 2015, 203
FamRZ 2015, 996
FuR 2015, 3
FuR 2015, 533
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 641
WM 2015, 772
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 161/09
OLG Frankfurt am Main, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 205/11

Anspruch eines Geschiedenen auf Befreiung von den durch die Einräumung von dinglichen Sicherheiten während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen XII ZR 61/13

DRsp Nr. 2015/6012

Anspruch eines Geschiedenen auf Befreiung von den durch die Einräumung von dinglichen Sicherheiten während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten

a) Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835).b) Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2012 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. September 2011 wird zurückgewiesen.