OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.05.2022
2 UF 184/21
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1381 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 905/19

Ansprüche auf Zugewinnausgleich und NachscheidungsunterhaltBerechnungsweise für ZugewinnVoraussetzungen einer Unbilligkeitseinrede

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2022 - Aktenzeichen 2 UF 184/21

DRsp Nr. 2022/12888

Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Nachscheidungsunterhalt Berechnungsweise für Zugewinn Voraussetzungen einer Unbilligkeitseinrede

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 24. August 2022 in seinen Ziffern 3 und 4 geändert:

1.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 21.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Dezember 2021 zu zahlen.

2.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt in Höhe von insgesamt 1.114,00 € für den Zeitraum vom 11. Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 zu zahlen.

II.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller 1/5, die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 119.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1381 Abs. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren nur noch über Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich und Nachscheidungsunterhalt.