1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19.8.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber den beteiligten Banken der Rückübertragung der im Grundbuch von S., Band 106, Blatt 3292 eingetragenen Grundschulden für die Hamburger Sparkasse AG (Abt. III Nr. 4) und für die Commerzbank AG (Abt. III Nr. 5) auf die Beteiligten zuzustimmen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 51.129,19 € festgesetzt.
I.
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