OLG Bamberg - Beschluss vom 14.05.2020
2 WF 90/20
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1401
MDR 2020, 880
Vorinstanzen:
AG Gemünden, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 709/19

Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen SorgeGerichtliche Prüfungsdichte bei Billigkeitsentscheidungen

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 2 WF 90/20

DRsp Nr. 2020/7304

Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge Gerichtliche Prüfungsdichte bei Billigkeitsentscheidungen

1. Die Billigkeitsentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG ist in vollem Umfang vom Beschwerdegericht zu überprüfen.2. Die Prüfungskompetenz ist nicht darauf beschränkt, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen überhaupt erkannt hat oder der Entscheidung Ermessensfehler zu entnehmen sind.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gemünden am Main vom 12.03.2020 in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin ebenfalls jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren tragen sie jeweils selbst.

3.

Der Verfahrenswert in der Beschwerdeinstanz entspricht der Hälfte der Verfahrenskosten in erster Instanz.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe

I.