OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.03.2022
7 WF 1114/21
Normen:
ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 533/21

Antrag auf Anordnungen nach dem GewSchG gegen PolizistenAusübung eines öffentlichen Amts beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen EntscheidungKein Rechtsweg zu den ordentlichen GerichtenÖffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 7 WF 1114/21

DRsp Nr. 2022/5199

Antrag auf Anordnungen nach dem GewSchG gegen Polizisten Ausübung eines öffentlichen Amts beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung Kein Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art

Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einem Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach dem GewSchG gegen hoheitliches Handeln.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 27.09.2021 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen vier Polizisten.

Am 24.08.2021 erschienen beim Antragsteller vier Polizisten, um ihn zur Untersuchung durch den diensthabenden Arzt im Gesundheitsamt vorzuführen. Diese Untersuchung und die Vorführung des Antragstellers zur Untersuchung war zuvor vom Amtsgericht Schwandorf - Abteilung für Betreuungssachen - angeordnet worden. Der Antragsteller wurde sodann zum Landratsamt Schwandorf gebracht und dort untersucht.