Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 29.09.2021 -
zurückgewiesen .
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
4.Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
1.
Der Antragsteller beantragt die Rückführung des beteiligten Kindes nach Polen.
Das Kind I. P.geboren am ...2018, ist aus der nichtehelichen Beziehung des Antragstellers J. P. (im Folgenden: Vater) und der Antragsgegnerin Jo. P. (im Folgenden: Mutter) hervorgegangen. Die Eltern lebten zumindest bis November 2019 gemeinsam mit dem Kind I. in Polen zusammen. Nach der Trennung der Eltern lebte I. im Haushalt der Mutter in Polen und wurde von ihr betreut und versorgt, mit dem Vater fanden Umgangskontakte statt.
I. II. III.
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