OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.01.2022
17 UF 267/21
Normen:
HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b); FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1387/21

Antrag auf Rückführung eines Kindes nach PolenVerletzung eines MitsorgerechtsVorläufig vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts des Herkunftsstaates des Kindes zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes am Wohnsitz des entführenden ElternteilsBegriff der unzumutbaren Lage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 17 UF 267/21

DRsp Nr. 2022/13055

Antrag auf Rückführung eines Kindes nach Polen Verletzung eines Mitsorgerechts Vorläufig vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts des Herkunftsstaates des Kindes zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes am Wohnsitz des entführenden Elternteils Begriff der unzumutbaren Lage

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 29.09.2021 - 26 F 1387/21 - wird

zurückgewiesen .

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b); FamFG § 84;

Gründe

I.

1.

Der Antragsteller beantragt die Rückführung des beteiligten Kindes nach Polen.

Das Kind I. P.geboren am ...2018, ist aus der nichtehelichen Beziehung des Antragstellers J. P. (im Folgenden: Vater) und der Antragsgegnerin Jo. P. (im Folgenden: Mutter) hervorgegangen. Die Eltern lebten zumindest bis November 2019 gemeinsam mit dem Kind I. in Polen zusammen. Nach der Trennung der Eltern lebte I. im Haushalt der Mutter in Polen und wurde von ihr betreut und versorgt, mit dem Vater fanden Umgangskontakte statt.

I. II. III.