KG - Beschluss vom 21.12.2022
3 UF 87/21
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Kreuzberg, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 168 F 3187/21

Antrag auf Übertragung eines AufenthaltsbestimmungsrechtsAufteilung von Kinderbetreuungszeiten bei gemeinsamer elterlicher SorgeUmgangsrechtliche Entscheidung

KG, Beschluss vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 3 UF 87/21

DRsp Nr. 2023/1264

Antrag auf Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts Aufteilung von Kinderbetreuungszeiten bei gemeinsamer elterlicher Sorge Umgangsrechtliche Entscheidung

Die Aufteilung von Kinderbetreuungszeiten bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat nicht durch eine sorgerechtliche, sondern durch eine umgangsrechtliche Entscheidung zu erfolgen.

1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 5. Juli 2021 - Az. 168 F 3187/21 - abgeändert und Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts innerhalb B##s für das gemeinsame Kind T##, geboren am ## 2017, auf sich allein wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Gebühren und Auslagen) tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des am ## 2017 geborenen Kindes T## streiten über dessen Betreuungssituation.