FG Köln - Urteil vom 26.02.2010
15 K 3427/06
Normen:
EStG § 25 Abs. 2; EStG § 26 Abs. 2 Satz 1; EStDV § 56 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 962

Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung

FG Köln, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 15 K 3427/06

DRsp Nr. 2010/8265

Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung

1. Wird eine Änderung der Art der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt, so ist das Begehren nicht als Anfechtung der Steuerfestsetzung zu verstehen, sondern als ein auf Durchführung einer erneuten Veranlagung in einer bestimmten Veranlagungsart gerichtetes Verpflichtungsbegehren.) 2. Der nachträgliche Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung während der Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids, dessen Einkünfte zu einem Nullbescheid führen müssten, ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 i.V.m. § 56 Satz 1 EStDV vorliegen. 3. Obwohl die getrennte Veranlagung zu einem Nullbescheid führt, kann dieser Ehegatte ein Interesse haben, etwaige auf die Einkommensteuerschuld des anderen Ehegatten gezahlte Vorauszahlungsleistungen von ihm oder vom FA zurück zu verlangen.

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 2; EStG § 26 Abs. 2 Satz 1; EStDV § 56 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für das Streitjahr 1997 die Durchführung einer getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer, nachdem der Beklagte sie zunächst mit ihren damaligen Ehemann, dem Beigeladenen, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt hat.