Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 16. November 2009 abgeändert.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin ####### in Lüneburg zur Vertretung im ersten Rechtszug beigeordnet.
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
1. Dem Senat ist in der Beschwerdeinstanz lediglich die Frage der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung angefallen. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob der Antragstellerin im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung überhaupt Verfahrenskostenhilfe hätte bewilligt werden dürfen (OLG Köln FamRZ 1992, 566 f. und FamRZ 1999,
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