OLG Celle - Beschluss vom 13.01.2010
17 WF 149/09
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 183
FF 2010, 377
FPR 2011, 59
FamRZ 2010, 1267
MDR 2010, 392
NJW-RR 2010, 1154
Streit 2010, 136
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 202/09

Anwaltsbeiordnung; Erforderlichkeit; Waffengleichheit

OLG Celle, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 17 WF 149/09

DRsp Nr. 2010/10913

Anwaltsbeiordnung; Erforderlichkeit; Waffengleichheit

Das Prinzip der Waffengleichheit führt im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 FamFG zwar nicht zwingend zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes; es ist für die Frage der "Erforderlichkeit" der Anwaltsbeiordnung aber weiterhin als gewichtiges Abwägungskriterium zu berücksichtigen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 16. November 2009 abgeändert.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin ####### in Lüneburg zur Vertretung im ersten Rechtszug beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.

1. Dem Senat ist in der Beschwerdeinstanz lediglich die Frage der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung angefallen. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob der Antragstellerin im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung überhaupt Verfahrenskostenhilfe hätte bewilligt werden dürfen (OLG Köln FamRZ 1992, 566 f. und FamRZ 1999, 1146; Zöller/Geimer ZPO 28. Auflage § 127 Rn. 36).