SchlHOLG - Beschluss vom 03.03.2010
12 UF 184/09
Normen:
BGB § 1587b Abs. 5; SGB VI § 76 Abs. 2 S. 3; VerAusglG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 25.09.2009

Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB a.F. in Übergangsfällen

SchlHOLG, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 12 UF 184/09

DRsp Nr. 2010/16746

Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB a.F. in Übergangsfällen

Die Höchstbetragsregelung gemäß § 1587b Abs. 5 BGB a. F. i. V. mit § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI a. F. kann ab 1.9.2009 auch in den Verfahren nicht mehr angewandt werden, für die nach § 48 Abs. 1 VersAusglG weiterhin das bis zum 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden ist.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird das am 25. September 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg hinsichtlich der Entscheidung zur Folgesache Versorgungsausgleich geändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein (Personal-Nr. x.) werden auf dem Versicherungskonto Nr. y des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 299,79 EUR, bezogen auf den 30.11.2008, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bleiben außer Ansatz. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000,00 Euro.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 5; SGB VI § 76 Abs. 2 S. 3; VerAusglG § 48 Abs. 1;

Gründe: