LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.10.2022
10 Sa 586/22 SK
Normen:
TVG § 5 Abs. 4; VTV Soka Bau § 18 Abs. 2; VTV Soka Bau § 21; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 333/21

Arbeitgeber i.S.d. Verfahrenstarifverträge des BaugewerbesSchlüssige Begründung des KlageanspruchsBaubetrieb als gewerblicher Betrieb auch bei fehlender GewinnerzielungsabsichtKein Baubetrieb bei privatem Hausbau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.10.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 586/22 SK

DRsp Nr. 2023/6294

Arbeitgeber i.S.d. Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes Schlüssige Begründung des Klageanspruchs Baubetrieb als gewerblicher Betrieb auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht Kein Baubetrieb bei privatem Hausbau

1. Für die Frage, wer Arbeitgeber ist, kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Person Unternehmer ist oder einen Betrieb bzw. eine Betriebsstätte unterhält.2. Es kommt für die Beurteilung, ob ein Baubetrieb als "gewerblich" i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV anzusehen ist, nicht (mehr) darauf an, ob eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Maßgeblich ist, ob die Wertschöpfung einem über das Private hinausgehenden Maß entspricht und eine professionelle Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfordert.3. Die Grenze zur Gewerblichkeit ist grundsätzlich noch nicht überschritten, wenn ein Mehrfamilienhaus zur Kapitalanlage gebaut und vermietet werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann als Arbeitgeber auftrat und das Grundstück im Eigentum der Ehefrau stand.