Artikel 12 HUeAVU
Stand: 25.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 220
Kapitel II Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Artikel 12 HUeAVU Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Artikel 12

HUeAVU ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen )

Die Behörde des Vollstreckungsstaats darf die Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit nicht nachprüfen, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt.