Artikel 13 HUeAVU
Stand: 25.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 220
Kapitel III Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Artikel 13 HUeAVU Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Artikel 13

HUeAVU ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen )

Das Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt.