Artikel 16 EU/1259/2010
Stand: 20.12.2010
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KAPITEL II EINHEITLICHE VORSCHRIFTEN ZUR BESTIMMUNG DES AUF DIE EHESCHEIDUNG UND TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES ...

Artikel 16 EU/1259/2010 Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

Artikel 16 Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

EU/1259/2010 ( Rom-III-Verordnung )

Ein teilnehmender Mitgliedstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten gelten, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken auftreten.