Artikel 17 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen

Artikel 17 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 17

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften über die Unterhaltspflicht haben, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Kollisionsfälle anzuwenden, die nur seine Gebietseinheiten betreffen.