Artikel 19 HUeAVU
Stand: 25.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 220
Kapitel IV Ergänzende Bestimmungen über öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen

Artikel 19 HUeAVU Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Artikel 19

HUeAVU ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen )

Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung darf, soweit sie dem Unterhaltsberechtigten Leistungen erbracht hat, die Anerkennung oder Vollstreckung einer zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten ergangenen Entscheidung verlangen, wenn sie nach dem Recht, dem sie untersteht, kraft Gesetzes berechtigt ist, an Stelle des Unterhaltsberechtigten die Anerkennung der Entscheidung geltend zu machen oder ihre Vollstreckung zu beantragen.