Artikel 20 HÜIA
Stand: 29.05.1993
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Kapitel IV Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption

Artikel 20 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 20

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem laufenden.