Artikel 21 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel IV Schlußbestimmungen

Artikel 21 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 21

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Jeder Staat, der erst nach der Zwölften Tagung Mitglied der Konferenz geworden ist oder der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ist, kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es nach Artikel 25 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.