Artikel 229 § 33 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf...
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Artikel 229 § 33 EGBGB Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Artikel 229 § 33 Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.