Artikel 229 § 46 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf...
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften

Artikel 229 § 46 EGBGB Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Artikel 229 § 46 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

§ 1600 d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn der Samen, mithilfe dessen das Kind gezeugt wurde, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) verwendet wurde.