Artikel 229 § 51 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf...
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften

Artikel 229 § 51 EGBGB Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

Artikel 229 § 51 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstandenes Mietverhältnis ist § 556 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.