Artikel 237 § 2 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 237 Bestandsschutz, Ausschlußfrist

Artikel 237 § 2 EGBGB Ausschlußfrist

Artikel 237 § 2 Ausschlußfrist

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Wer als Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers oder einen beim Grundbuchamt eingereichten und durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen worden ist. 2Zwischenzeitliche Verfügungen über das Grundstück bleiben unberührt. 3Wird der Widerspruch gelöscht, ist die rechtzeitige Erhebung der Klage erforderlich. 4Gegen die unverschuldete Versäumung der Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 233 bis 238 der Zivilprozeßordnung gewährt werden. (2)