1Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. 2Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 22 Buchstabe a) und Artikel 23 Buchstabe a) darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.
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