(1) Unternehmer, die den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder deren Vermittlung durch gebundene Darlehensvermittler gemäß § 655 a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten, stellen für Standardgeschäfte nach § 675 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Textform unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind. (2) 1Die Informationen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten: 1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder Darlehensvermittlers, 2. die Zwecke, für die das Darlehen verwendet werden kann, Werden Verträge in einer anderen Währung als der Landeswährung des Darlehensnehmers nach § Absatz Satz 1 des angeboten, so sind die in Betracht kommenden ausländischen Währungen anzugeben sowie die möglichen Konsequenzen eines Darlehens in Fremdwährung für den Darlehensnehmer zu erläutern.
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