Artikel 248 § 11 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
Abschnitt 2 Zahlungsdiensterahmenverträge

Artikel 248 § 11 EGBGB Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld

Artikel 248 § 11 Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Bei Zahlungsdiensteverträgen über die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments (§ 675 i Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer abweichend von den §§ 4 und 6 nur Folgendes mit: 1. die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Kleinbetragsinstruments, 2. Haftungshinweise, 3. die anfallenden Entgelte und 4. die anderen für den Zahlungsdienstnutzer wesentlichen Vertragsinformationen. 2Ferner gibt der Zahlungsdienstleister an, wo die weiteren gemäß § 4 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt sind. (2) Bei Verträgen nach Absatz 1 können die Vertragsparteien abweichend von den §§ 7 und 8 vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs 1. nur eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung mitteilen oder zur Verfügung stellen muss, die es ermöglicht, den betreffenden Zahlungsvorgang, seinen Betrag sowie die erhobenen Entgelte zu identifizieren, und im Fall mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den selben Zahlungsempfänger eine Information, die den Gesamtbetrag und die erhobenen Entgelte für diese Zahlungsvorgänge enthält,