Artikel 249 § 1 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 249 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen

Artikel 249 § 1 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen

Artikel 249 § 1 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Der Unternehmer ist nach § 650 j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.