Artikel 25 EG/44/2001
Stand: 18.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29
2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT
Abschnitt 8 Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

Artikel 25 EG/44/2001 (Unzuständigkeitserklärung von Amts wegen bei Verletzung des Artikels 22)

Artikel 25 (Unzuständigkeitserklärung von Amts wegen bei Verletzung des Artikels 22)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.