Artikel 29 HÜIA
Stand: 29.05.1993
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Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 29

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

Zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat, darf kein Kontakt stattfinden, solange die Erfordernisse des Artikels 4 Buchstaben a bis c und des Artikels 5 Buchstabe a nicht erfüllt sind, es sei denn, die Adoption finde innerhalb einer Familie statt oder der Kontakt entspreche den von der zuständigen Behörde des Heimatstaats aufgestellten Bedingungen.