Artikel 3 EU/1259/2010
Stand: 20.12.2010
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KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH, VERHÄLTNIS ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 2201
2003, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND UNIVERSEL...

Artikel 3 EU/1259/2010 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

EU/1259/2010 ( Rom-III-Verordnung )

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff: 1. "teilnehmender Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat, der auf der Grundlage des Beschlusses 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Beschlusses an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts teilnimmt; 2. "Gericht" alle Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.