Artikel 45 HKiEntUE
Stand: 25.10.1980
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Kapitel VI Schlußbestimmungen

Artikel 45 HKiEntUE Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Artikel 45

HKiEntUE ( Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung )

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 38 beigetreten sind, 1. jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 37; 2. jeden Beitritt nach Artikel 38; 3. den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 43 in Kraft tritt; 4. jede Erstreckung nach Artikel 39; 5. jede Erklärung nach den Artikeln 38 und 40; 6. jeden Vorbehalt nach Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 und jede Rücknahme von Vorbehalten nach Artikel 42; 7. jede Kündigung nach Artikel 44.