FG Münster - Urteil vom 09.07.2010
4 K 395/09 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 a;

Au-pair-Tätigkeit im Ausland als Berufsausbildung

FG Münster, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 4 K 395/09 Kg

DRsp Nr. 2010/18707

Au-pair-Tätigkeit im Ausland als Berufsausbildung

1. Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne berücksichtigt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind oder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluß auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt. 2. Der zeitliche Umfang eines begleitenden Sprachunterrichts muß grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden betragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) angesehen werden kann.

Die Klägerin bezog für ihre im Jahr 1987 geborene Tochter C. bis einschließlich November 2007 laufend Kindergeld. C. schloss ihre Schulausbildung im Juli 2007 mit dem Abitur ab. Die Fremdsprache Englisch belegte sie bis Ende des 13. Schuljahres.