OLG Koblenz - Beschluss vom 22.07.2015
7 UF 377/15
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 250/14

Auf Umgang mit seinem Kind bei aggressiven Übergriffen gegen die Mutter und Mitarbeiter des Kinderschutzbundes und des Jugendamts

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 7 UF 377/15

DRsp Nr. 2016/17238

Auf Umgang mit seinem Kind bei aggressiven Übergriffen gegen die Mutter und Mitarbeiter des Kinderschutzbundes und des Jugendamts

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, wenn ein Umgang derzeit nicht möglich ist, weil der Vater anlässlich eines Beratungsgesprächs die Kindesmutter und die bis dahin für die Umgangsbegleitung zuständige Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes sowie die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts über mehrere Stunden der Freiheit beraubt und mit einer mitgebrachten Waffe bedroht hat.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragsgegners, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, wird abgewiesen.

2.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. bewilligt,

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragsgegners bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht dem Antragsgegner den Umgang mit seinem minderjährigen Sohn O. auf Dauer versagt.

Ein mit dem Wohl des Kindes zu vereinbarender Umgang mit dem Vater ist derzeit und auf nicht absehbare Zeit in der Zukunft nicht möglich.