EuGH - Urteil vom 23.02.2010
Rs. C-310/08
Normen:
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28); Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung (ABl. L 245, S. 1) Art. 12;
Fundstellen:
DÖV 2010, 406
FamRZ 2010, 527
NVwZ 2010, 892
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Court of Appeal (England & Wales), Civil Division, (Vereinigtes Königreich) - Entscheidung vom 21.04.2008,

Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen als Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats und ihrer Kinder nach Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und anschließender Ausreise aus dem Aufnahmemitgliedstaat auch ohne ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; London Borough of Harrow gegen Nimco Hassan Ibrahim u.a.

EuGH, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen Rs. C-310/08

DRsp Nr. 2010/3554

Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen als Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats und ihrer Kinder nach Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und anschließender Ausreise aus dem Aufnahmemitgliedstaat auch ohne ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; London Borough of Harrow gegen Nimco Hassan Ibrahim u.a.

Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steht den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass dieses Recht davon abhängig ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen.