1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 27. Februar 2020 -
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässig und begründet. Der angefochtene Abhilfebeschluss des Familiengerichts und die damit ausgesprochene Aufhebung des von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht angefochtenen Verfahrenskostenhilfe-bewilligungsbeschlusses vom 9. September 2019 sowie die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags der Antragstellerin können keinen Bestand haben, weil das Familiengericht zu dieser Entscheidung nicht befugt ist.
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