LAG Köln - Beschluss vom 03.08.2015
4 Ta 148/15
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1052/14

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift

LAG Köln, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 148/15

DRsp Nr. 2015/14867

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift

Verschuldensmaßstab bei fehlender Mitteilung der Änderung der Adresse (Anschluss an Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10.06.2015 - 4 Ta 8/15).

Der Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Anschriftenänderung führt nur dann zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wenn der Verstoß absichtlich oder jedenfalls aufgrund grober Nachlässigkeit erfolgt. Dabei liegt grobe Nachlässigkeit nur dann vor, wenn die Prozesskostenhilfepartei ihre Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Partei die Anschriftenänderung dem Gericht schriftlich mitgeteilt und gebeten hat, den Eingang zu bestätigen und die Mitteilung auf dem Postweg verloren gegangen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.03.2015- 5 Ca 1052/14 EU - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gericht die Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.