LAG Köln - Beschluss vom 02.07.2015
11 Ta 164/15
Normen:
§§ 124 I Nr. 4, 120 a II 1 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 106/14

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift

LAG Köln, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 164/15

DRsp Nr. 2015/18375

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift

Eine wegen Umzugs vergessene Mitteilung einer Anschriftenänderung rechtfertigt nicht die Aufhebung der PKH nach den §§ 124 I Nr. 4, 120 A II 1 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.03.2015- 6 Ca 106/14 - aufgehoben.

Normenkette:

§§ 124 I Nr. 4, 120 a II 1 ZPO;

Gründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht aus § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gerechtfertigt, denn der Kläger hat die Änderung seiner Anschrift weder absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich im Sinne des § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO mitgeteilt.