LAG Köln - Beschluss vom 22.09.2015
1 Ta 294/15
Normen:
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 11 a Abs. 1 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 391/14

Aufhebung der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe wegen Unterlassens der Mitteilung einer Anschriftänderung

LAG Köln, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 294/15

DRsp Nr. 2015/18385

Aufhebung der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe wegen Unterlassens der Mitteilung einer Anschriftänderung

Die Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Verletzung der Mitteilungspflicht setzt voraus, dass die Umstände, aus denen Absicht und grobe Nachlässigkeit abgeleitet werden können, von dem Gericht festgestellt werden. Die PKH-Partei ist nicht verpflichtet, das "fehlende Verschulden" darzulegen. Im Fall von ratenfrei gewährter Prozesskostenhilfe, bei der kein unmittelbarer Bezug zum Prozessverfahren mehr besteht, ist für die Annahme von grober Nachlässigkeit die Feststellung von Anhaltspunkten erforderlich, die darauf hindeuten, dass sich die PKH-Partei der Überprüfungspflicht entziehen wollte oder sie missachtet hätte, was sich in besonderer Weise aufdrängen musste.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.08.2015 (2 Ca 391/14) aufgehoben.

Die Sache wird zur Überprüfung im Rahmen des Verfahrens gemäß § 120 a) Abs. 1 ZPO an das Arbeitsgericht Siegburg zurückverwiesen.

Normenkette:

§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 11 a Abs. 1 ArbGG;

Gründe

I.