OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2022
1 UF 219/21
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein, da die Eltern keine Einigkeit über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes erzielen können

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 1 UF 219/21

DRsp Nr. 2023/1732

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein, da die Eltern keine Einigkeit über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes erzielen können

1. Bei der Gesamtabwägung der Kindeswohlkriterien in einem sorgerechtlichen Verfahren finden insbesondere auch die von den Eltern erstrebten Betreuungskonzepte Berücksichtigung.2. Infolge eines sorgerechtlichen Beschlusses kann durch Entscheidung des durch ihn zur alleinigen Aufenthaltsbestimmung berechtigten Elternteils ein zuvor einvernehmlich praktiziertes und nicht in einem vorangegangen Umgangsverfahren familiengerichtlich geregeltes paritätisches Wechselmodell beendet werden.

Tenor

I. Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen.

II. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Aus der Beziehung der Beteiligten ging Vorname1 Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.2010, hervor. Die Eltern gaben am 29.12.2011 eine gemeinsame Sorgeerklärung für das Kind ab. Nachdem es zwischen den Eltern im Jahr 2013 zur Trennung kam lebte Vorname1 zunächst im Haushalt der Mutter.