LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.09.2015
5 Ta 147/15
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120a Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 276/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei grob nachlässig unterlassener Mitteilung einer Anschriftänderung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 147/15

DRsp Nr. 2015/18388

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei grob nachlässig unterlassener Mitteilung einer Anschriftänderung

Eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 120 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO wegen unterlassener Mitteilung der Änderung der Anschrift kommt nur dann in Betracht, wenn die Partei den Wohnortwechsel dem Gericht absichtlich oder aufgrund grober Nachlässigkeit gerade nicht "unverzüglich" angezeigt hat. Teilt der Arbeitnehmer die Adressenänderung aber weder dem Gericht noch seinem Prozessbevollmächtigten zu irgendeinem Zeitpunkt mit, sodass im Rahmen der Aufforderung zum Beginn der Ratenzahlungen die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen 11 Monate nach dem erfolgten Umzug ermittelt werden muss, hat die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.06.2015, Az. 2 Ca 276/14, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120a Abs. 2 S. 1 Alt. 1;

Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren.