Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer - Rechtspflegerin - des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2015 (Az.
zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die sofortige Beschwerde des Klägers, über welche zu entscheiden in die Zuständigkeit des Senates in Person des Einzelrichters fällt (§ 568 S. 1 ZPO), gerichtet gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2015, die zugunsten des Klägers ausgesprochene Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
1.
Das Landgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in dem angegriffenen Beschluss zurecht nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist mit der Zahlung der ihm auferlegten Raten unstreitig mehr als drei Monate im Rückstand. Er hat seit der Prozesskostenhilfebewilligung am 22. März 2012 keine der auf 75,- € monatlich festgesetzten Monatsraten bezahlt.
2.
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