OLG Naumburg - Beschluss vom 12.01.2010
8 WF 265/09
Normen:
ZPO § 120 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 295/08

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verzug der begünstigten Partei mit der Entrichtung der Raten

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 8 WF 265/09

DRsp Nr. 2010/20394

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verzug der begünstigten Partei mit der Entrichtung der Raten

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 25. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 900,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 120 Nr. 4;

Gründe:

Die vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.09.2009 ausgesprochene Aufhebung der gewährten Prozesskostenhilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich der Antragsgegner trotz wiederholter Mahnung mit seinen Raten länger als drei Monate in Verzug befand, § 120 Ziff. 4.